Hundehaltung

Symbolbild HundAls Hundehalter sind Sie nach dem OÖ Hundehaltegesetz 2024 dazu verpflichtet, Ihren über 12 Wochen alten Hund bei Ihrer Wohnsitzgemeinde binnen 5 Tagen ab Beginn der Hundehaltung zu melden.

Dazu sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Sachkundenachweis des Hundehalters
  • Registrierungsbestätigung des Hundes in der Heimtierdatenbank
  • Versicherungsnachweis über eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro
  • Tierärztliche Bescheinigung über Größe und Gewicht des Hundes, wenn dies nicht eindeutig bestätigt werden kann
  • Zusätzlich ist bei großen Hunden, sowie Hunden spezieller Rassen die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung vorzulegen



Wann gilt ein Hund als "großer Hund"?

Als große Hunde gelten Hunde mit einer Widerristhöhe von mehr als 40 cm, oder einem Gewicht von mehr als 20 kg. Hunde der speziellen Rassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander gelten unabhängig von ihrer Widerristhöhe und ihrem Gewicht als große Hunde.

Hat der Hund bei der Anmeldung das 12. Lebensmonat noch nicht vollendet?

  • Ab dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes ist eine Bestätigung einer Tierärztin oder eines Tierarztes über die Größe und das Gewicht des Hundes einzuholen und der Gemeinde binnen zwei Monaten vorzulegen, sofern dies nicht bereits vorher zweifelsfrei bestätigt werden kann. 
  • Die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung ist der Gemeinde spätestens bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Hundes vorzulegen

Was ist die Alltagstauglichkeitsprüfung?

Ab dem vollendeten 12. Lebensmonat muss mit großen Hunden sowie mit Hunden der oben genannten speziellen Rassen eine Alltagstauglichkeitsprüfung abgelegt werden. Zweck der Alltagstauglichkeitsprüfung ist der Nachweis eines Grundwissens der Hundehalterin oder des Hundehalters über den verantwortungsbewussten Umgang im Alltag, sowie das konfliktfreie Führen des Hundes durch alltägliche Situationen. Dabei muss die Hundehalterin oder der Hundehalter den Hund in Alltagssituationen entsprechend einschätzen können, um kritische Situationen zu vermeiden oder zu bewältigen. Der Hund muss dabei ein angemessenes Sozialverhalten in der Öffentlichkeit zeigen. 

Die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung ist der Gemeinde binnen 6 Monaten ab der Meldung des Hundes vorzulegen. Wird der Gemeinde die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung nicht fristgerecht vorgelegt, ist bis zu deren Vorlage der Hund an öffentlichen Orten mit Leine und Maulkorb zu führen. Bei nicht fristgerecht bestandener Alltagstauglichkeitsprüfung gilt der Hund als auffälliger Hund gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Oö HHG 2024.

„Große Hunde“, die bei einer Neuanmeldung bereits das 8. Lebensjahr vollendet haben, müssen diese Prüfung nicht mehr absolvieren. Die oben genannten speziellen Rassen und deren Kreuzungen untereinander müssen, wenn sie zum Stichtag (1.12.2024) das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Alltagstauglichkeitsprüfung in jedem Fall ablegen (auch bereits angemeldete Hunde). 

Anbieter der Alltagstauglichkeitsprüfung finden Sie unter https://www.dogaudit.at/liste-pruefer-mht oder https://www.vetmeduni.ac.at/tierschutzqualifizierte-hundetrainerinnen


Haben Sie noch keinen Hund, möchten aber einen, oder möchten Sie Ihr Wissen auffrischen?

Informieren Sie sich unter www.sichermithund.at, einer Informationsseite des Landes OÖ, über alle Verpflichtungen, die das Halten eines Hundes mit sich bringt.