Startseite > Bürgerservice > Gesundheit & Soziales > Lebenslagen
Sie können die begünstigte Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger auch neben einer aufgrund einer (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit bestehenden Pflichtversicherung in Anspruch nehmen. Der Bund übernimmt dabei die Beiträge zur Gänze.
Pensionsversicherung (PV)
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Pensionsversicherung – Selbstversicherung bei Pflege eines nahen Angehörigen