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Eintragungsverfahren Volksbegehren

Verlautbarung

Folgende Volksbegehren können während des Eintragungszeitraums
Montag, 17. April 2023 bis einschließlich Montag, 24. April 2023 unterschrieben werden.

  • ECHTE Demokratie - Volksbegehren
  • Lieferkettengesetz Volksbegehren
  • Beibehaltung Sommerzeit
  • Unabhängige JUSTIZ sichern
  • GIS Gebühren NEIN
  • BARGELD-Zahlung: Obergrenze NEIN!
  • NEHAMMER MUSS WEG


Wer bereits eine Unterstützungserklärung abgegeben hat, kann keine Eintragung mehr vornehmen, da eine getätigte Unterstützungserklärung bereits als gültige Eintragung gilt.

Volksbegehren können unabhängig vom Hauptwohnsitz in jeder beliebigen Gemeinde persönlich (Bitte einen amtlichen Lichtbildausweis z. B.: Reisepass, Personalausweis, Führerschein mitbringen!)
oder online www.bmi.gv.at/volksbegehren  (Handy-Signatur oder Bürgerkarte erforderlich) unterschrieben werden.

Die Stimmberechtigten können innerhalb des festgesetzten Eintragungszeitraumes in jeder Gemeinde in den jeweiligen Text samt Begründung der Volksbegehren Einsicht nehmen. 
Stimmberechtigt bei Volksbegehren ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt (österreichische Staatsbürgerschaft, Vollendung des 16. Lebensjahres,
kein Ausschluss vom Wahlrecht) und zum Stichtag 13. März 2023  in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen ist.

Eintragungen können am Gemeindeamt zu folgenden Zeiten vorgenommen werden:

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag 08:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag 08:00 bis 20:00 Uhr
Online ist eine Eintragung bis zum 24. April 2023, 20:00 Uhr möglich.

 

 

INFOS ZUR HUNDEHALTUNG

Oö. Hundehaltegesetz-Novelle 2022
TRITT MIT 01. SEPTEMBER 2022 IN KRAFT


Wie bisher ist ein zwölf Wochen alter Hund binnen drei Tagen bei der Hauptwohnsitzgemeinde zu melden.

Der Meldung sind anzuschließen:
•    der erforderliche Sachkundenachweis (Sachkunde-Kurse für Hunde in Oberösterreich bzw. in den oberösterreichischen Bezirken)
•    der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro besteht. (Die Haftpflichtversicherung kann auch im Rahmen einer Haushalts- oder               Jagdhaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichartigen Versicherung gegeben sein.) und
•    der Nachweis über die Registrierung in der Heimtierdatenbank
Neu ist, dass Hundehalterinnen und Hundehalter ab 1. September 2022 auch Änderungen oder einen Wechsel bei der Haftpflichtversicherung binnen vier Wochen der Gemeinde bekannt geben müssen.
Außerdem kann die Gemeinde von der Hundehalterin oder vom Hundehalter einen Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen oder direkt beim Versicherungsunternehmen nachfragen, ob eine der Gemeinde gemeldete Haftpflichtversicherung aufrecht ist. Diese Bestimmung tritt mit 1. September 2022 in Kraft. Es wird damit sichergestellt, dass keine Versicherungslücken entstehen und jeder gemeldete Hund in Oberösterreich im Schadensfall ausreichend hoch versichert ist, was der Verbesserung des Opferschutzes dient.

Seit 30. Juni 2008 besteht für alle in Österreich gehaltenen Hunde eine Pflicht zur
Kennzeichnung mit Mikrochip, Tierschutzgesetz § 24a, BGBl. 118/2004
Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde sind mittels zifferncodiertem, elektronisch
ablesbarem Mikrochip auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen.
Welpen sind spätestens mit einem Alter von 3 Monaten, jedenfalls aber vor der ersten
Weitergabe, so zu kennzeichnen.

Durch die eindeutige Kennzeichnung kann einem Hund der entlaufen ist, gestohlen,
ausgesetzt oder verletzt aufgefunden wird, schnell geholfen werden. Der Besitzer kann vom
Tierarzt mittels Lesegerät in kürzester Zeit eruiert werden und dem Tier bleibt ein längerer
Aufenthalt in einem Tierheim erspart.
Wenn Sie – aus welchen Gründen immer – nicht mehr Halter des auf Sie gemeldeten Hundes
sind, müssen Sie diesen binnen einer Woche abmelden.
Für weitere Fragen steht Ihnen das Bürgerservice, Tel.: 07215/2285,
E-Mail: buergerservice@kirchschlag.ooe.gv.at gerne zur Verfügung.