Ab dem vollendeten 12. Lebensmonat muss mit großen Hunden sowie mit Hunden der oben genannten speziellen Rassen eine Alltagstauglichkeitsprüfung abgelegt werden. Zweck der Alltagstauglichkeitsprüfung ist der Nachweis eines Grundwissens der Hundehalterin oder des Hundehalters über den verantwortungsbewussten Umgang im Alltag, sowie das konfliktfreie Führen des Hundes durch alltägliche Situationen. Dabei muss die Hundehalterin oder der Hundehalter den Hund in Alltagssituationen entsprechend einschätzen können, um kritische Situationen zu vermeiden oder zu bewältigen. Der Hund muss dabei ein angemessenes Sozialverhalten in der Öffentlichkeit zeigen.
Die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung ist der Gemeinde binnen 6 Monaten ab der Meldung des Hundes vorzulegen. Wird der Gemeinde die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung nicht fristgerecht vorgelegt, ist bis zu deren Vorlage der Hund an öffentlichen Orten mit Leine und Maulkorb zu führen. Bei nicht fristgerecht bestandener Alltagstauglichkeitsprüfung gilt der Hund als auffälliger Hund gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Oö HHG 2024.
„Große Hunde“, die bei einer Neuanmeldung bereits das 8. Lebensjahr vollendet haben, müssen diese Prüfung nicht mehr absolvieren. Die oben genannten speziellen Rassen und deren Kreuzungen untereinander müssen, wenn sie zum Stichtag (1.12.2024) das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Alltagstauglichkeitsprüfung in jedem Fall ablegen (auch bereits angemeldete Hunde).
Anbieter der Alltagstauglichkeitsprüfung finden Sie unter https://www.dogaudit.at/liste-pruefer-mht oder https://www.vetmeduni.ac.at/tierschutzqualifizierte-hundetrainerinnen