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Wie schütze ich mein Kind vor Drogen?

 

Vortrag vom 4.Juni 2002

Referenten:

Christoph Lagemann
ChefInsp. Kapeller
Insp. Pilgerstorfer

 

Leiter des Instituts für Suchtprävention
Leiter der Kriminalabteilung Urfahr-Umgebung
Drogenbeauftragter Gendarmarie Gallneukirchen

Die Auswahl der Vortragenden war bewusst in dieser Konstellation gewählt. Wir wollten die Möglichkeiten der Prävention und die Folgen des Drogenkonsumes aufzeigen.
Herr Lagemann stellte in heiter-ironischer Art die Familie-im Kampf gegen den Drogenkonsum-in den Mittelpunkt.
Die Vetreter der Gendarmarie berichteten von Schicksalen und Lebensumständen junger Drogenkonsumenten.
Am Ende des Abends konnte jeder feststellen das Prävention und Exekutive keinen unbedingten Gegensatz darstellen.
Die abschließende Diskussion fand im Jugendzentrum statt.
Wir danken der Kirchschlager Jugend für die guten Brote und die "drogenfreien" Getränken.


 

Zusammenfassung:

Ursachen der Sucht
Die verschiedenen Erklärungsmodelle bezüglich "Suchtentwicklung" haben gemeinsam, dass Sucht als Prozess gesehen wird, der sich im Spannungsfeld Person-Suchtmittel-Gesellschaft abspielt.

Dies lässt sich durch ein "Ursachen-Dreieck" verdeutlichen

Bei der Entstehung von Sucht spielen immer mehrere Faktoren zusammen.
Unzulässig sind einseitige Schuldzuweisungen (z.B. Freundeskreis, Familie, Suchtmittel etc.). Neben suchtfördernden Strukturen in unserer Gesellschaft sind es vor allem Mängel in den Bereichen Genuss- und Erlebnisfähigkeit, Kommunikations- und Konfliktfähigkeit, Umgang mit Gefühlen, Verhalten in Krisensituationen, Selbstbewusstsein, Selbständigkeit sowie Beziehungs- und Liebesfähigkeit, die als Ursachen süchtigen Verhaltens zu nennen sind.



 




Erklärungsmodelle zur Suchtentstehung


Hr.Lagemann

Zur Suchtentstehung existieren viele Erklärungsmodelle. Verschiedene Disziplinen beschäftigen sich mit den Ursachen und Bedingungen von Sucht jeweils aus ihrer Sicht. Da eine exakte Abgrenzung aber kaum möglich ist, kommt es immer wieder zu Überschneidungen in den Erklärungsmodellen. Es gibt bis dato kein monokausales Modell, das die Suchtentstehung umfassend erklären kann. Im folgenden werden die geläufigsten Ansätze kurz dargestellt.

Biologischer Erklärungsansatz
Neue medizinische Forschungsergebnisse gehen davon aus, dass bestimmte Menschen wegen der Störung ihres eigenen Opioidhaushaltes den Konsum von Opiaten als besonders befriedigend erleben und deshalb besonders anfällig für eine Abhängigkeit vom Morphin-Typ sind. Dieses biochemische Erklärungsmodell ist daher vor allem auf die Abhängigkeit von Opiaten anwendbar. Je mehr Bedeutung man solchen biochemisch-organischen Prozessen bei der Entstehung von Abhängigkeit zumisst, um so mehr wird man diese als Krankheit im medizinischen Sinn ansehen. Sucht wäre dann eine Krankheit des menschlichen Stoffwechselsystems.


Psychologische Theorien
Hier sind insbesondere der psychoanalytische Ansatz und das lerntheoretische Erklärungsmodell zu nennen.


Psychoanalytischer Ansatz
Der Suchtmittelmissbrauch wird auf eine frühe Störung im Rahmen der Persönlichkeitsentwicklung zurückgeführt, die mit einer geringen emotionalen Reife einhergeht. Ein suchtkranker Mensch ist nach dieser Theorie auf der oralen Stufe stehengeblieben, wobei das Suchtmittel zum Liebesersatzobjekt wird. Der suchtgefährdete oder suchtkranke Mensch leidet an einer Ich-Schwäche und einer Störung des Über-Ich. Der Süchtige bedarf der Wirkung der Droge, um mit Gefühlen wie Angst, Feindseligkeit, Minderwertigkeit und Depression fertig zu werden.

Lerntheoretischer Ansatz
Die Lerntheorie geht davon aus, dass Abhängigkeit durch Lernen entwickelt wird, wobei folgende Schritte beobachtet werden können:

Der Einstieg in den Suchtmittelkonsum erfolgt zunächst durch die Konsum-Imitation eines Vorbildes und zwar oft ohne ein originäres Konsumverlangen.


Lustvolle Zustände wirken positiv konsumverstärkend und initiieren neuerlichen Konsum.


Die erzeugte angenehme Stimmung wirkt zusätzlich als Verstärker.


Die Begleitumstände des Konsums (Applikation, soziale Kontakte, usw.) können einen weiteren Reiz auslösen, somit verstärkend wirken oder sogar ins Zentrum des Konsumerlebnisses rücken.
Soziologische Begründungen
Aus soziologischer Sicht können folgende Faktorengruppen bezüglich des Suchtmittelkonsums bzw. der Suchtmittelabhängigkeit zusammengefasst werden:

Allgemeine Schwierigkeiten des Einzelnen, sich in einer bürokratisierten und hochtechnisierten Gesellschaft zurechtzufinden, verbunden mit seelischen Belastungen, die sich aus gesellschaftlichen und sozialen Orientierungsproblemen ergeben.


Eine beim Suchtmittelkonsumenten bzw. -abhängigen vorhandene Opposition gegen Werte und Normen der "main-stream-Gesellschaft", die er durch bestimmte Verhaltensweisen (z.B. illegaler Suchtmittelkonsum) automatisch verletzt.


Schwierigkeiten oder Unfähigkeit, selbstverständlich erscheinende Verhaltensweisen und Gewohnheiten der Gesellschaft zu verarbeiten und auch nach ihnen zu leben.


Mangelnde Zukunftsperspektive und Zukunftsängste vor allem im Arbeits- und Ausbildungsbereich.


Gesellschaftliche Veränderungen im Übergang der Generationen und diesbezügliche Konflikte zwischen den Generationen.


Schwierigkeiten aufgrund familiärer Probleme und Verlust der Geborgenheit.


Massive Verführung zu Suchtmittelkonsum durch entsprechende Leitbilder und Werbung für Suchtmittel.


"Peer-group Effekt": der erste Suchtmittelkonsum vollzieht sich in der Regel nicht isoliert, sondern innerhalb einer "peer-group".


Gefährdung durch fehlerhafte Erziehungsstile - hierbei ist im besonderen auf folgende Erziehungsstile zu verweisen: rigide Haltung, Überliberalität oder Laissez-faire, mangelnde Zukunftsorientierung, Overprotection, Anomiedruck bzw. Gegensatz Schule und Elternhaus.

Suchtverlauf

Die Entstehung von Sucht ist immer an einen Verlauf gebunden. Es gibt keine Substanz oder keine Verhaltensweisen, die nach einmaligem Gebrauch sofort süchtig machen.

Viele Mittel kann man im alltäglichen Leben konsumieren bzw. Verhaltensweisen kann man sich aneignen (eine Tafel Schokolade, ein Glas Wein, ein Videofilm...). Dieselben kann man auch aber missbräuchlich verwenden (die Frustschokolade, das Einschlafbier, der TV-Marathon zum Abschalten).

Ob sich ein Konsum zur Abhängigkeit entwickelt, hängt von der Dosis, der Häufigkeit und vor allem von der Funktion und der Bedeutung ab, die man dem Mittel/Verhalten gibt.


Merksätze für den Umgang mit Suchtmittelkonsumenten

Der Erstkontakt mit Suchtmitteln kann viele Ursachen haben: Neugier, Gruppendruck, Probleme, usw.


Kurz nach Einnahme von Suchtmitteln können näher bekannte Menschen meist erkennbare Veränderungen wahrnehmen.


Bei Verdacht ist es wichtig, eine Klärung anzustreben.


Suchen Sie das Gespräch und reden Sie offen über Ihre Beobachtungen.


Vermeiden Sie Vorwürfe, Drohungen bzw. vorschnelles, unüberlegtes Handeln und deklarieren Sie Ihre Ängste und Phantasien als solche. Ungerechtfertigte Verdächtigungen führen in Sackgassen!


Frühe Hilfe ist ideal und kann gesundheitserhaltend sein. Wenn bei Gefährdeten keine Einsicht erreicht werden kann, beraten Sie sich mit Fachleuten über das weitere Vorgehen.


Psychoaktive Substanzen werden von Jugendlichen aus verschiedensten Motiven konsumiert; aus Neugier, um grenzüberschreitende Erfahrungen zu machen, um Erwachsene zu provozieren, um die eigene Identität zu stärken und sich "erwachsener" zu fühlen, um bei anderen Anerkennung zu finden oder um stresshafte Situationen in der Schule oder in der Familie zu bewältigen.
(Leppin 1998, 208)

O.ö. Jugendschutzgesetz

Chefinspektor KapellerInsp.Pilgerstorfer

§ 2
Begriffsbestimmungen




(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Kinder: Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres;
2. Jugendliche: Minderjährige vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Verheiratete Jugendliche und Jugendliche, die Präsenzdienst oder Zivildienst leisten, werden Personen gleichgehalten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Eltern(-teile) oder jene anderen Personen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht ein Erziehungsrecht zusteht.

(3) Aufsichtspersonen im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. die Erziehungsberechtigten;
2. Personen über 18 Jahre,
a) die Familienangehörige sind oder
b) denen die Aufsicht über ein Kind oder einen Jugendlichen beruflich oder durch Übernahme in Pflege anvertraut ist;
3. Personen über 18 Jahre, die Angehörige eines Jugendverbandes sind und
a) auf Grund ihrer Funktion im Jugendverband eine leitende Stellung einnehmen oder
b) im Einzelfall mit der Funktion einer Aufsichtsperson betraut wurden;
jedoch nur gegenüber jenen Kindern und Jugendlichen, die der Leitung der betreffenden Person unterstehen oder der Aufsicht dieser Person im Einzelfall vom Erziehungsberechtigten nachweisbar unterstellt wurden;
4. andere Personen über 18 Jahre, denen die Aufsicht über ein Kind oder einen Jugendlichen vom Erziehungsberechtigten nachweisbar übertragen wurde.
Die Erziehungsberechtigten haben die sonstigen Aufsichtspersonen mit der ihrer Erziehungsverantwortung entsprechenden erforderlichen Sorgfalt auszuwählen.

(4) Wer unter Berufung auf eine bestimmte Altersstufe oder auf Abs. 1 letzter Satz behauptet, Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen zu sein, hat dies im Zweifel nachzuweisen oder nachweisen zu lassen.

(5) Soweit in diesem Gesetz Uhrzeiten angeführt sind, beziehen sich diese auf die in Österreich als Normalzeit geltende Mitteleuropäische Zeit. In Zeiträumen, für die Sommerzeit (§ 1 Abs. 3 des Zeitzählungsgesetzes, BGBl.Nr. 78/1976) eingeführt ist, ist zu den in diesem Gesetz angeführten Uhrzeiten (ausgenommen: 5 Uhr) jeweils eine Stunde hinzuzuzählen.


§ 12
Alkohol- und Nikotinkonsum




(1) Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist verboten:

1. der Konsum von alkoholischen Getränken aller Art;
2. der Konsum von Tabakwaren.

(2) Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist verboten:

1. der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken überhaupt;
2. der übermäßige Konsum anderer alkoholischer Getränke.




§ 13
Suchtmittel


Kindern und Jugendlichen ist die Beschaffung, der Besitz oder die Verwendung von Drogen und die mißbräuchliche Verwendung von Stoffen, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit oder Aufputschung hervorzurufen, verboten, soweit sie ihnen nicht zu Heilzwecken ärztlich verordnet wurden. Die Überlassung solcher Drogen und Stoffe ohne ärztliche Verordnung an Kinder und Jugendliche ist, unbeschadet der bundesgesetzlichen Vorschriften, verboten.

Diskussion im JUZ